Kindergeld – Berufsausbildung – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

[ultimate_heading main_heading=“Kindergeld: Ende der Berufsausbildung“ alignment=“left“][/ultimate_heading]

Die Zahlungen von Kindergeldern und die steuerliche Berücksichtigungen von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. Vollendung des 25. Lebensjahres fallen Kindergeld und -freibeträge weg.

Die Berufsausbildung endet grundsätzlich mit Bestehen der Abschlussprüfung.

Die Finanzverwaltung gewährt die Kindervergünstigungen bei bestimmten Berufen auch noch bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung (bei Kranken- und Alten- pflegern sowie Hebammen).

Der Bundesfinanzhof hat diese Ausnahmeregelung bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. Im Streitfall ging es um eine „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ in Baden-Württemberg.

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief unter dem Punkt 8, Ausgabe 03/2018.)

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